Allgemeine Geschäftsbedingungen für Metallbauarbeiten
§ 1
Geltung der Bedingungen
Die Leistungen
des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2
Leistung /
Leistungsänderung und zusätzliche Leistung
1. Wird der Unternehmer
bezüglich einzubauendem Material nicht selbst beliefert, obwohl er bei
zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er
von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.
2.
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von
einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon
erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
3. Nicht
zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik
sowie Werkstattpläne und Zeichnungen.
Werden solche Unterlagen vom
Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
4. Behördliche und
sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und
dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Gewährleistung/Mängelrechte
1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung
oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte
Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine
Schadhaftigkeit durch Fabrikations-
oder Materialmängel ein, darf der
Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die mangelhafte Leistung und
Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk
nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der
Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser
Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4. Eine Haftung
für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
5. Bei
Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-,
Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk,
wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben,
verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an
einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-,
Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder
Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein
Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
§ 4
Aufwendungsersatz
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung
nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin
schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft
unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel
vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen.
Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 5
Haftungsbegrenzung
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen
ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Unberührt bleibt ferner die
Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Besteller vertrauen darf.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von
Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das
Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2.
Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem
Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der
folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Leistung für einen vom
Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen
einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall
werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer
seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den
Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den
Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen,
nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis
des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder
vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und
diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
5. Werden die
Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder
nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so
gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des
Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren
weiterveräußert worden sind.
6. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom
Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen
Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den
Unternehmer ab.
7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
8.
Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen
bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur
vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer
auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet.
9. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen
gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in
unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein,
so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung
des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos
verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer
die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für
Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
10. Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet,
insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem
Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Zugleich ist der
Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3
an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
§ 7
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht
berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt
werden die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche
gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.
§ 8
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten
Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.
§ 9
Verbraucherstreitbeilegung
Ist der Besteller ein Verbraucher, so
gilt Folgendes:
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder
verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
teilzunehmen.